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1.689 Firmenpleiten im Juli: Was tun, wenn ein Kunde insolvent wird?

Der IWH-Insolvenztrend meldet 1.689 Firmenpleiten im Juli 2026. Die wichtigsten Fragen zu Forderungsanmeldung, Anfechtung und Umsatzsteuer, beantwortet.

Lesezeit: ca. 10 Minuten

Warum ist das Thema gerade jetzt akut?

Weil die Zahl der Firmenpleiten nicht sinkt. Das Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle hat am 6. August 2026 seinen Insolvenztrend für Juli veröffentlicht: 1.689 Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften, rund 75 Prozent mehr als im Vergleichsmonat vor der Corona-Zeit. Die Frühindikatoren des IWH, die dem eigentlichen Insolvenzgeschehen zwei bis drei Monate vorauslaufen, erreichten im Juli einen neuen Höchstwert. Allein bei den größten zehn Prozent der Fälle waren über 13.000 Arbeitsplätze betroffen. Auffällig: Das Gastgewerbe lag diesmal unter dem üblichen Niveau, die Belastung verteilt sich also anders als in den Vorjahren.

Das passt zu den amtlichen Zahlen. Das Statistische Bundesamt zählte im ersten Quartal 2026 insgesamt 6.275 beantragte Unternehmensinsolvenzen, 6,5 Prozent mehr als im Vorjahresquartal. Creditreform kam für das erste Halbjahr 2026 auf rund 12.900 Fälle, ein Plus von 7,8 Prozent gegenüber dem zweiten Halbjahr 2025. Interessant ist der Widerspruch zur Zahlungsmoral: Der durchschnittliche Zahlungsverzug lag laut Creditreform im ersten Quartal 2026 bei stabilen 7,7 Tagen. Ihre Kunden zahlen also im Schnitt nicht deutlich schlechter, aber einzelne fallen härter und plötzlicher aus. Genau das ist für einen kleinen Betrieb das größere Risiko.

Praktisch heißt das: Der Unterschied zwischen einem Betrieb, der die Ausfälle verkraftet, und einem, der selbst ins Rutschen kommt, liegt meist in den zwei bis vier Wochen rund um den Insolvenzantrag. Dort werden Fehler gemacht, die richtig Geld kosten.

Woran merke ich frühzeitig, dass ein Kunde kippt?

An Veränderungen im Zahlungsverhalten, nicht an einem einzelnen späten Zahlungseingang. Kritisch sind Muster: Ein Kunde, der zwei Jahre lang auf den Tag genau überwiesen hat, zahlt plötzlich Teilbeträge. Er bittet um Ratenzahlung, obwohl der Betrag klein ist. Rechnungen sollen angeblich nie angekommen sein. Der Ansprechpartner in der Buchhaltung wechselt kurzfristig, oder Anrufe werden nicht mehr durchgestellt. Auch inhaltliche Einwände, die erst nach Ablauf des Zahlungsziels kommen, sind ein Signal, weil sie oft nur Zeit kaufen sollen.

Zwei kostenlose Kontrollen gehören in jeden Betrieb. Erstens: das Portal insolvenzbekanntmachungen.de, in dem alle gerichtlichen Veröffentlichungen abrufbar sind. Wer bei überfälligen Posten oberhalb einer selbst gesetzten Betragsgrenze dort routinemäßig nachsieht, erfährt von einer Eröffnung nicht erst durch das Schreiben des Verwalters. Zweitens: ein Blick ins Handelsregister und in den Bundesanzeiger, wenn Jahresabschlüsse fehlen. Ein Kunde, der seit zwei Jahren nicht offenlegt, ist kein Beweis für eine Krise, aber ein Grund, das Kreditlimit zu senken.

Wichtig ist, dass diese Beobachtung nicht im Kopf einer einzelnen Person hängt. Wenn Ihr Mahnlauf dokumentiert, dass Kunde X in den letzten sechs Monaten von Stufe eins in Stufe drei gewandert ist, haben Sie eine belastbare Grundlage für die Entscheidung, nur noch gegen Vorkasse zu liefern. Ein Werkzeug wie RechnungsAssistent macht diese Historie sichtbar, weil jede Erinnerung und jede Mahnung mit Datum am Beleg hängt.

Der Kunde hat Insolvenz angemeldet: Darf ich noch mahnen?

Nein, ab Eröffnung des Verfahrens nicht mehr. Nach § 87 InsO können Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur noch nach den Regeln des Insolvenzverfahrens verfolgen, und § 89 InsO verbietet die Zwangsvollstreckung in die Masse. Mahnungen, Mahngebühren, Mahnbescheide oder Inkassoaufträge sind damit gegenstandslos. Sie bringen kein Geld, kosten aber Porto und Zeit, und ein Gerichtsverfahren, das Sie trotzdem anstoßen, wird auf Ihre Kosten enden.

Schon im Eröffnungsverfahren, also nach dem Antrag und vor der Entscheidung des Gerichts, kann das Insolvenzgericht die Vollstreckung nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagen. Deshalb gilt in der Praxis: Sobald Sie von einem Antrag erfahren, nehmen Sie den Kunden aus dem automatisierten Mahnlauf heraus und sperren ihn für weitere Lieferungen auf Rechnung. Das ist der wichtigste Handgriff der ersten Stunde, weil er verhindert, dass Ihr System weiter Briefe produziert und Ihr Vertrieb weiter liefert.

Für die Zeit vor der Eröffnung bleiben Ihre Ansprüche bestehen und werden angemeldet, einschließlich Verzugszinsen. Bei einem Basiszinssatz von 1,52 Prozent seit dem 1. Juli 2026 sind das im B2B-Geschäft 10,52 Prozent. Rechnen Sie die Zinsen bis zum Tag der Eröffnung aus und melden Sie sie mit an. Zinsen, die nach der Eröffnung weiterlaufen, sind nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO nachrangig und praktisch nie etwas wert.

Wie melde ich meine Forderung an, und was kommt zurück?

Schriftlich beim Insolvenzverwalter, mit Betrag, Grund und Unterlagen. § 174 InsO verlangt die Angabe des Grundes der Forderung und die Beifügung von Abschriften der Belege, also Rechnung, Auftrag oder Vertrag, Lieferschein oder Leistungsnachweis. Die Anmeldefrist steht im Eröffnungsbeschluss und liegt meist zwischen zwei Wochen und drei Monaten. Die Anmeldung selbst kostet nichts, die meisten Verwalter stellen ein Formular bereit.

Trennen Sie Hauptforderung, Zinsen und Kosten in der Anmeldung sauber auf. Und melden Sie Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, etwa bei Warenkreditbetrug, ausdrücklich mit diesem Rechtsgrund an. Nur dann bleibt der Anspruch bei natürlichen Personen von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Diese Zusatzangabe wird häufig vergessen und lässt sich später kaum nachholen.

Realistisch bleibt: Die Quote auf einfache Insolvenzforderungen liegt in Deutschland typischerweise im niedrigen einstelligen Prozentbereich, und bis zur Ausschüttung vergehen oft Jahre. Rechnen Sie den Betrag deshalb kaufmännisch ab und stecken Sie Ihre Energie in die Fälle, die noch zu retten sind. Wenn Sie unter Eigentumsvorbehalt geliefert haben, prüfen Sie diesen zürst: Ware, die noch identifizierbar beim Kunden liegt, ist mehr wert als jede Quote, und der Verwalter muss sich dazu erklären.

Kann der Verwalter Geld zurückfordern, das ich längst habe?

Ja, das ist der unterschätzte Teil. Nach § 130 InsO sind Zahlungen anfechtbar, die Sie in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag erhalten haben, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit oder den Antrag kannten. Bei der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO reicht der Zeitraum für Deckungshandlungen vier Jahre zurück. Solche Rückforderungsschreiben kommen oft ein bis zwei Jahre nach der Eröffnung und treffen Betriebe, die den Fall längst abgeschlossen hatten.

Deshalb ist die Art Ihrer Kommunikation im Vorfeld wichtig. § 133 Abs. 3 Satz 2 InsO enthält eine Vermutung zu Ihren Gunsten: Wer dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung oder eine sonstige Zahlungserleichterung gewährt hat, dem wird vermutet, dass er die Zahlungsunfähigkeit nicht kannte. Eine dokumentierte Ratenzahlungsvereinbarung ist also nicht nur ein Zugeständnis, sondern kann Ihre Position gegen eine spätere Anfechtung stärken. Umgekehrt sind eigene schriftliche Formulierungen wie der Hinweis, dass Sie wüssten, dass der Kunde generell nicht mehr zahlen könne, für den Verwalter ein Geschenk.

Bewahren Sie den Schriftverkehr zu kritischen Kunden deshalb vollständig auf, auch E-Mails und Telefonnotizen. Wer zwei Jahre später belegen kann, wann welche Erinnerung mit welchem Text herausgegangen ist und was der Kunde geantwortet hat, verhandelt bei einer Anfechtung aus einer anderen Lage als jemand, der nur den Zahlungseingang nachweisen kann.

Was passiert mit Umsatzsteuer und Buchhaltung?

Die Umsatzsteuer holen Sie sich zurück, sobald die Forderung uneinbringlich ist. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG berichtigen Sie die Steuer in dem Voranmeldungszeitraum, in dem die Uneinbringlichkeit eintritt. Bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen Ihres Kunden ist das spätestens der Fall, in vielen Konstellationen schon mit der Anordnung von Sicherungsmaßnahmen im Eröffnungsverfahren. Sie warten also nicht auf das Verfahrensende. Bei einer späteren Quotenzahlung wird die Steuer entsprechend wieder berichtigt.

Bloßes Überschreiten des Zahlungsziels genügt dafür nicht. Uneinbringlich ist eine Forderung erst, wenn mit einer Zahlung auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist, etwa bei ernsthaftem Bestreiten oder bei erfolgloser Vollstreckung. Halten Sie den Grund und das Datum in den Unterlagen fest, denn diese Buchung wird in der Betriebsprüfung gern angesehen. Handelsrechtlich kommt die Einzelwertberichtigung dazu, der endgültige Ausfall wird erst gebucht, wenn er feststeht.

Und ziehen Sie eine Konsequenz aus dem Fall. Wenn ein einzelner Ausfall von 8.000 Euro Ihren Monat gefährdet, ist nicht der insolvente Kunde das Problem, sondern die Kreditlinie, die Sie ihm unbemerkt eingeräumt haben. Ein Limit pro Kunde, eine Anzahlung ab einer bestimmten Auftragsgröße und ein Mahnlauf, der beim ersten überfälligen Tag anläuft statt nach drei Wochen, kosten nichts und wirken bei den nächsten Fällen, die laut IWH-Frühindikatoren im Herbst 2026 zu erwarten sind.

Häufige Fragen

Ich habe die Anmeldefrist verpasst. Ist die Forderung verloren?

Nein, eine nachträgliche Anmeldung ist möglich. Sie kann aber teuer werden: Für die gesonderte Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen kann das Gericht nach § 177 InsO einen Kostenvorschuss verlangen. Bei kleinen Beträgen steht dieser Aufwand oft in keinem Verhältnis zur erwarteten Quote. Melden Sie deshalb sofort nach Kenntnis der Eröffnung an, auch wenn noch nicht jeder Belegsatz vollständig ist.

Lohnt es sich noch, kurz vor einer erkennbaren Insolvenz einen Titel zu erwirken?

Meist nicht. Sicherungen, die Sie durch Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag oder danach erlangen, werden nach § 88 InsO mit der Eröffnung unwirksam. Diese Rückschlagsperre entwertet den Kraftakt. Sinnvoll ist ein Titel dagegen bei Kunden, die zahlen könnten, aber nicht wollen, und bei denen kein Insolvenzverfahren droht.

Darf ich einen insolventen Kunden weiter belieferen?

Das können Sie, aber nur mit klaren Bedingungen. Bestellt das Gericht einen vorläufigen Verwalter oder ist das Verfahren eröffnet, klären Sie mit dem Verwalter schriftlich, ob und wie neue Lieferungen bezahlt werden. Vom Verwalter nach Eröffnung veranlasste Bestellungen sind Masseverbindlichkeiten und werden vorrangig bedient. Ohne diese Klarheit gilt: nur gegen Vorkasse.

Kann ich gelieferte Ware zurückholen?

Nur wenn Sie einen wirksamen Eigentumsvorbehalt vereinbart haben und die Ware noch vorhanden und identifizierbar ist. Dann steht Ihnen ein Aussonderungsrecht zu. Bei einem einfachen Eigentumsvorbehalt hat der Verwalter nach § 107 InsO in bestimmten Fällen Zeit bis zum Berichtstermin, um über die Erfüllung zu entscheiden. Melden Sie den Vorbehalt trotzdem sofort an, sonst wird die Ware weiterverarbeitet oder verkauft.

Muss ich Mahngebühren und Inkassokosten aus der Zeit vor der Eröffnung abschreiben?

Sie melden sie als Nebenforderungen mit an, sollten aber nicht damit rechnen. Sie werden wie die Hauptforderung nur mit der Quote bedient. Nach der Eröffnung entstehen keine erstattungsfähigen Mahnkosten mehr, weil weitere Mahnungen rechtlich ins Leere gehen.

Wie erfahre ich überhaupt zuverlässig von einem Insolvenzverfahren?

Über insolvenzbekanntmachungen.de, das amtliche Portal der Länder. Die Abfrage ist kostenlos, die Veröffentlichungen bleiben nur begrenzte Zeit online. Nehmen Sie sich alle zwei Wochen die Liste Ihrer überfälligen Posten oberhalb eines selbst gesetzten Betrags vor und prüfen Sie diese Namen. Zehn Minuten, die im Ernstfall den Unterschied zwischen fristgerechter Anmeldung und Nachzahlung ausmachen.

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